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   OLG Düsseldorf, 28.09.1990 - 22 U 82/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4977
OLG Düsseldorf, 28.09.1990 - 22 U 82/90 (https://dejure.org/1990,4977)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.1990 - 22 U 82/90 (https://dejure.org/1990,4977)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. September 1990 - 22 U 82/90 (https://dejure.org/1990,4977)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Besondere Sorgfaltspflichten des Architekten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grundwasser, Gründung und Architektenhaftung (IBR 1991, 451)

Papierfundstellen

  • BauR 1991, 791
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Naumburg, 01.03.2000 - 12 U 63/98

    Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn

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  • OLG Düsseldorf, 19.01.2001 - 22 U 121/00

    Abdichtung des Neubaus gegen drückendes Wasser - Hinweispflicht des Architekten -

    Denn der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass der Baumangel auch auf einen Mangel des Architektenwerks, nämlich objektiv mangelhafte Erfüllung der dem Architekten obliegenden Aufgaben, zurückzuführen ist (vgl. BGHZ 42, 16, 18; VersR 1974, 261, 263): Der bauleitende Architekt hat gerade Isolierungsarbeiten als besonders gefahrträchtige Arbeiten mit gesteigerter Aufmerksamkeit zu überwachen (vgl. Senat, Urt. vom 28. September 1990 - 22 U 82/90 -, BauR 1991, 791, 793).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.1997 - 23 U 184/96

    Wasserschäden durch "drückendes Wasser"

    Die von ihm in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.09.1990 (BauR 1991, 791) gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.

    Die von ihm weiter herangezogene Entscheidung des OLG Bamberg (BauR 1991, 791) gibt ebenfalls zu einer dem Beklagten günstigeren Entscheidung keinen Anlaß.

  • OLG Düsseldorf, 25.09.1998 - 22 U 39/98

    Aufrechenbarkeit von Zahlungsansprüchen des Bauherrn gegen Architektenhonorar

    Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall uneingeschränkt für jegliche, auch kleinere Abdichtungsarbeiten in der Größe des Durchbruchs, da die Beklagten die besondere Sicherung des Hauses vor Feuchtigkeitsschäden durch Erstellung des Kellers als "weißer Wanne" (wasserundurchlässiger Betonwanne) ausdrücklich mit dem Kläger vereinbart hatten (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, BauR 1991, 791, 793).
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